Freiwillige Sonderleistungen können als „Sachleistung“ gewährt werden
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008“ vom 23. November 2010 veröffentlicht am 8. Dezember 2010 im Bundessteuerblatt Teil I Seite 1325
Bestimmte Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 regelt den Begriff in R 3.33 Absatz 5 LStR der Zusätzlichkeit neu:
NEU: Die beabsichtigte Änderung hat zur Folge, dass jetzt auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine zusätzliche Arbeitgeberleistung vorliegen soll, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) erbracht wird.
Der Arbeitgeber soll dabei angehalten werden, verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anzubieten.
Die Neuregelung hat Bedeutung für alle Steuervergünstigungen, die davon abhängen, dass Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dazu zählen:
- Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG),
- Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG),
- pauschal mit 30 % besteuerte Sachzuwendungen bis 10 000 EUR (§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
- pauschal mit 15 % besteuerte Fahrtkostenzuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
ALT: Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Betreuung nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten gewährt, waren nur dann steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich ohne einen weiteren Bezug zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden.
Im gleichen Zuge wird nochmals der Möglichkeit der sogenannten „Nettolohnoptimierung“ widersprochen:
Wird eine zweckbestimmte Leistung hingegen unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf einen Arbeitslohn von 2.000 EUR monatlich. Im Februar 2011 vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ab 1. März 2011 ein Arbeitslohn von 1.800 EUR sowie ein Kindergartenzuschuss von 200 EUR gezahlt wird.
Der ab März 2011 gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da er durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns und damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es liegt eine „schädliche" Gehaltsumwandlung vor.
