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Ein erneutes Pro für Sachleistungen für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug deutlich vereinfacht.

In mehreren Urteilen vom 11. November 2010 wurden wegweisende Grundsätze zur Behandlung von Warengutscheinen aufgestellt und den Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze erweitert. Damit wurden die Vorgaben, dass Warengutscheine weder einen Geldbetrag lauten noch einen Höchstbetrag ausweisen dürfen, gelockert. Entscheidend ist, dass eine Sachleistung beansprucht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben). Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird, oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben.

 

Rechtlicher Hintergrund:

Zu Lohneinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dazu zählt nicht nur Geld im engeren Sinne, sondern es fallen sämtliche geldwerten Zuflüsse hierunter – insbesondere also auch Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abweichend von diesem Grundsatz bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

 

Urteil VI R 27/09 – Tankkarte

In diesem Verfahren hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken. Der Arbeitgeber hatte diese Zuwendungen als Sachlohn beurteilt und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehalten. Das Finanzamt beurteilte die Zuwendung des Benzingutscheins auf der Grundlage von (jetzt) R 8.1 Abs. 1 Satz 7 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) dagegen nicht als Sachbezug, weil neben der Ware auch ein Höchstbetrag von 44 EUR angegeben war und forderte die Lohnsteuer nach.

Der BFH gab der Klage des Arbeitgebers statt und hob die Vorentscheidung auf: Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG vor.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf eine Sache hatten, nämlich Kraftstoff auf Kosten des Arbeitgebers bis zu einem Höchstbetrag bei einer Vertragstankstelle zu beziehen.

Hinweis: Vom Barlohn wäre – so der BFH – nur dann auszugehen, wenn es eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gäbe, wonach die Arbeitnehmer statt des Tankens an der Tankstelle auch einen Barlohn in Höhe von 44 EUR monatlich zusätzlich beanspruchen könnten. Das war in dem Streitfall nicht der Fall. Die Tankkarte an sich ist kein Barlohn.

 

Urteile VI R 41/10 und VI R 40/10 – Tanken mit Kostenerstattung

In diesen Fällen durften die Arbeitnehmer mit von ihren Arbeitgebern ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Arbeitgeber behandelten die Zahlungen als der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliegende Sachbezüge und führten keine Lohnsteuer ab.

Auch hier hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab den Arbeitgebern recht: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

Die Benzingutscheine berechtigten nur zum Treibstoffbezug, so dass auch hier ein Sachbezug vorlag. Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, ob der Gutschein formuliert „Gutschein über 30 Liter Normalbenzin“ oder „Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 EUR“, weil in beiden Fällen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur Treibstoff beanspruchen kann.

 

Urteil VI R 26/08 – Beliebiger Gutschein über 44 EUR

Hier hatte sich die Arbeitgeberin arbeitsvertraglich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern unter anderem einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 EUR zu erbringen. Die Arbeitnehmer konnten dabei bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine sie beziehen wollten und sich auch für den Bezug von Waren „aus allen Warengruppen“ oder Dienstleistungen einer Tankstelle entscheiden. Dazu erhielten die Arbeitnehmer eine entsprechend limitierte (44 EUR) Kundenkarte. Die Tankstelle rechnete mit dem Arbeitgeber monatlich ab, wobei die von jedem Arbeitnehmer bezogenen Waren und Dienstleistungen ausgewiesen wurden. Die Arbeitgeberin sah darin keinen lohnsteuerpflichtigen Vorgang. Das Finanzamt sah in der Kundenkarte hingegen eine Art Warengutschein, der nicht beim Arbeitgeber einzulösen war und ging demzufolge von einem Barlohnbezug aus.

Der BFH sah die Sache anders: Weil die Tankkarten lediglich zum Warenbezug berechtigen und die Arbeitnehmer stattdessen keine Geldleistung in Höhe von 44 EUR beanspruchen konnten, lagen Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor.

 

Urteil VI R 21/09 – Geschenkgutschein

In diesem Streitfall hatte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zu Geburtstagen jeweils Geschenkgutscheine einer Buchhandelskette im Wert von 20 EUR überlassen. Diese Gutscheine wurden als steuerfreier, die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht übersteigenden, Sachbezug bewertet. Das Finanzamt ging dagegen von Barlohn aus.

Der BFH hob auch hier die Vorentscheidung auf und gab der Klage des Arbeitgebers statt: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus dem Warensortiment, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG zu.

Wie in den bereits zuvor erwähnten Fällen war entscheidend, dass der arbeitsvertragliche Anspruch die Arbeitnehmer lediglich dazu berechtigte, Waren aus dem Sortiment eines bestimmten Unternehmens zu erwerben und dabei den Geschenkgutschein von 20 EUR auf den Kaufpreis anrechnen zu lassen. Der BFH machte deutlich, dass die Angabe eines Höchstbetrags aus einem Geschenkgutschein keine Geldleistung macht.